
Mit seinem Erkenntnis vom 4.12.2017 öffnet der österreichische Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2018 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Durch das Urteil, das übrigens angeblich nur sehr knapp ausfiel, ergeben sich nicht nur Probleme mit dem Begriff und einer Neudefinition der Ehe, sondern auch juristisch ist die Sache nicht so eindeutig, wie dies von der Mehrzahl der Medien transportiert wurde. Die Abschaffung der vermeintlichen Diskriminierung von verschiedengeschlechtlich und gleichgeschlechtlichen Paaren soll durch die Streichung der Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ in § 44 ABGB (Allgemeines bürgerliche Gesetzbuch) erfolgen. Ab dem Jahresbeginn 2019 sollte der Passus nun folgendermaßen lauten:
„Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.“
Eine Ehe kann also laut neuer Definition immer noch nur dann zustande kommen, wenn durch den Willen der Eheleute erklärt wird, gemeinsam Kinder zu zeugen. Diese sollen ausdrücklich nicht auf andere Weise erlangt werden, etwa durch Adoption, Leihmutterschaft, In-vitro-Fertilisation, oder anderes. Nach Paragraph § 878 ABGB kann weiters „was geradezu unmöglich ist, […] nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden.“ Da nun die Zeugung von Kindern auf natürlichem Wege biologisch nur der Verbindung von Mann und Frau vorbehalten ist, wäre eigentlich eine Öffnung der Ehe nach § 878 für gleichgeschlechtliche Paare unmöglich. Aber Logik überzeugt nur den, der hören will.