
„Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nun nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die Ungleichbehandlung von Ungleichem.“
Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften beruht darauf, dass die inhaltliche Nähe der Rechtsinstitute der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft eine namentliche Unterscheidung nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht rechtfertigen, eine solche hingegen als Diskriminierung zu werten ist. Dabei ist erwähnenswert, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis selbst ausdrücklich festgehalten hat,
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nun nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die Ungleichbehandlung von Ungleichem. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, welche für die natürliche Zeugung gemeinsamer Nachkommen offen ist, und die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares, welches eben gerade nicht gemeinsam Kinder zeugen kann, rechtlich gleichgestellt sein müssen, zumal der Verfassungsgerichtshof eben selbst diese Ungleichheit bestätigt. Der Selbstwiderspruch in dem Urteil ist offenkundig und bedarf eines korrigierenden Eingreifen seitens des Gesetzgebers. Die Abhilfe kann jedoch angesichts der vom Verfassungsgerichtshof selbst konstatierten Unterschiedlichkeit der zu regelnden Sachverhalte nicht in der Einebnung der rechtlichen Unterschiede bestehen, sondern nur in einer stärkeren Akzentuierung dieser. Eine solche Akzentuierung lässt sich bereits mit einem einfachen Gesetzesbeschluss ohne der Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit umsetzen. Denn es soll ja nicht die Verfassung geändert werden, sondern die betroffenen einfachen Bundesgesetze.